Artenschutz: Meldepflicht, Verbote

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Artenschutz: Meldepflicht, Verbote

Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, z.B. Papageien, hält muss Zu- und Abgänge melden.


Beschreibung

Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält muss Zu- und Abgänge melden.

Zu den besonders geschützten Arten gehören zum Beispiel Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.

Geschützte Tierarten dürfen weder gefangen, verletzt, getötet, noch auf andere Weise beeinträchtigt oder gestört werden.


Zuständigkeit

An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).


Fristen

Die Meldung muss 4 Wochen nach Erwerb der Tiere erfolgen.


Kosten

Keine


erforderliche Unterlagen

Herkunftsnachweise der Tiere.

Die Meldung der Zu- oder Abgänge kann schriftlich oder per Fax erfolgen.


Rechtsgrundlage

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
  • Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV).

BNatSchG

BArtSchV


Weitere Informationen

Eine Überprüfung, ob bestimmte Arten als besonders geschützt ausgewiesen sind, ist zum Beispiel mit Hilfe des Wissenschaftlichen Informationssystems zum Internationalen Artenschutz (WISIA) beim Bundesamtes für Naturschutz möglich.

WISIA


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Ansprechpartner

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Hauptstelle Flintbek

Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel: +49 4347 704-0   |   Fax: +49 4347 704-02
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LLUR/llur_node.html


Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr


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