Artenschutz: Meldepflicht, Verbote
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Artenschutz: Meldepflicht, Verbote
Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, z.B. Papageien, hält muss Zu- und Abgänge melden.
Beschreibung
Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält muss Zu- und Abgänge melden.
Zu den besonders geschützten Arten gehören zum Beispiel Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.
Geschützte Tierarten dürfen weder gefangen, verletzt, getötet, noch auf andere Weise beeinträchtigt oder gestört werden.
Zuständigkeit
An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).
Fristen
Die Meldung muss 4 Wochen nach Erwerb der Tiere erfolgen.
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
Herkunftsnachweise der Tiere.
Die Meldung der Zu- oder Abgänge kann schriftlich oder per Fax erfolgen.
Rechtsgrundlage
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
- Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV).
Weitere Informationen
Eine Überprüfung, ob bestimmte Arten als besonders geschützt ausgewiesen sind, ist zum Beispiel mit Hilfe des Wissenschaftlichen Informationssystems zum Internationalen Artenschutz (WISIA) beim Bundesamtes für Naturschutz möglich.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel:
+49 4347 704-0
|
Fax:
+49 4347 704-02
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LLUR/llur_node.html
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr