Genehmigung zum Baumfällen
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Genehmigung zum Baumfällen
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Beschreibung
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
- Schutz von Bäumen als Geschützten Landschaftsbestandteilen
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte Geschützte Landschaftsbestandteile geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
In manchen Städten und Gemeinden Schleswig-Holsteins unterliegen Bäume dem Schutz von Baumschutzsatzungen/-verordnungen. Diese regeln jeweils die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen sowie Befreiungen und legen fest, welche Bäume inwieweit unter die Schutzbestimmungen fallen. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Informationen dazu erhalten Sie bei der jeweiligen Amts- oder Stadtverwaltung.
3. Schutz von Bäumen als landschafts- oder ortsbildprägend
Landschafts- oder ortsbildprägend ist ein Baum in der Regel ab einem Stammumfang von 2 m oder Durchmesser von 64 cm, gemessen in 1 m Höhe. Das Fällen eines solchen Baumes ist ein Eingriff in Natur und Landschaft und nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
4. Schutz von Bäumen als Bestandteil von Biotopen
Bäume in Alleen, Bäume in Knicks und Bäume im natürlichen oder naturnahen Uferbereich von Gewässern sind als Bestandteil von Biotopen besonders gesetzlich geschützt.
5. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal
Bäume können von den unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte als Naturdenkmäler festgesetzt werden und sind dann geschützt.
6. Schutz von Bäumen durch eine Festsetzung im Bebauungsplan
Bäume können von den Gemeinden und Städten Im Bereich der eigenen Bebauungspläne als erhaltenswert festgesetzt werden. Dann ist für eine Fällung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Kurztext
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Naturschutzbehörden) oder
falls in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung besteht, an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
erforderliche Unterlagen
Hilfreich sind Lagepläne, Beschreibungen sowie weitere Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Rechtsgrundlage
§ 8 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
§ 11 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Weitere Informationen
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel:
+49 4331 202-0
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Fax:
+49 4331 202-295
E-Mail:
info(at)kreis-rd.de
Web:
www.kreis-rd.de
Postanschrift:
Postfach
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24758
Rendsburg
Öffnungszeiten:
Es gilt eine Maskenempfehlung für die Kreisverwaltung und alle Außenstellen.
Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.
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Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
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Aufzug vorhanden: ja
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Kaisertraße 10
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