Bürgermeisterin oder Bürgermeister: hauptamtlich

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Bürgermeisterin oder Bürgermeister: hauptamtlich

In hauptamtliche verwalteten Gemeinden leitet die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister die Verwaltung der Gemeinde und führt die Gesetze aus.


Beschreibung

Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister ist – neben der Gemeindevertretung beziehungsweise Stadtvertretung - ein Organ der Gemeinde.

In kreisfreien Städten und in Großen kreisangehörigen Städten kann die Hauptsatzung die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeisterin" für die Bürgermeisterin oder "Oberbürgermeister" für den Bürgermeister vorsehen.

In hauptamtlich verwalteten Gemeinden gehört zu ihren oder seinen Aufgaben unter anderem,

  • die Leitung der Verwaltung,
  • die Gesetze auszuführen,
  • die Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und
  • über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig zu berichten ,
  • die Entscheidungen zu treffen, die die Gemeindevertretung ihr oder ihm übertragen hat,
  • die gesetzliche Vertretung sowie
  • die Ausfertigung von Satzungen.

Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Gemeinde.

In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden mit über 4000 bis 8000 Einwohnerinnen und Einwohner kann die Gemeindevertretung beschließen, dass eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt wird; die Verwaltungsgeschäfte werden wie bei allen anderen ehrenamtlichen Gemeinden durch das Amt oder durch die von der Gemeinde in Anspruch genommene Kommune erledigt. Siehe auch:

ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister


Zuständigkeit

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in hauptamtliche verwalteten Gemeinden leitet die Verwaltung der Gemeinde in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen der Gemeindevertretung und im Rahmen der von der Gemeindevertretung bereitgestellten Mittel.


Fristen

Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt.

Voraussetzungen

Hauptamtlich verwaltete Gemeinden haben im Regelfall mindestens 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Städte sind Gemeinden mit Stadtrecht, denen nach bisherigem Recht die Bezeichnung Stadt zustand oder denen die Landesregierung das Stadtrecht verliehen hat.

Besondere Regelungen gelten für „Große kreisangehörige Städte“ (mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner) und für kreisfreie Städte.


Rechtsgrundlage


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Gemeinde Fockbek

für die Ämter Fockbek und Hohner Harde
Rendsburger Straße 42
24787 Fockbek
Tel: +49 4331 6677-0   |   Fax: +49 4331 6677-66
E-Mail: info(at)fockbek.de
Web: www.fockbek.de


Öffnungszeiten:

Mo, Di, Do, Fr: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo, Di: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch ist ganztägig geschlossen.

Für welche Angelegenheiten ein Termin benötigt wird, finden Sie auf unserer Startseite oder unter der Rubrik Aktuelles - Aktuelle Meldungen.

Mitarbeiter (Gemeinde Fockbek)

Frau Bettina Petersen Icon Vcard

Sachbearbeitung
Büro der Bürgermeisterin

Tel: +49 4331 6677-18   |   Fax: +49 4331 6677-918
E-Mail: b.petersen(at)fockbek.de
Etage: 1. Obergeschoss   |   Zimmer: 19  

Mitarbeiter (Gemeinde Fockbek)

Frau Wenke Steenhagen-Blaß Icon Vcard

Sachbearbeitung
Büro der Bürgermeisterin

Tel: +49 4331 667723   |   Fax: +49 4331 6677923
E-Mail: w.steenhagen-blass(at)fockbek.de


Weitere Links