Fleischverarbeitung: Zulassung von Lebensmittelunternehmen (Fleisch)
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Fleischverarbeitung: Zulassung von Lebensmittelunternehmen (Fleisch)
Lebensmittelunternehmen, die mit Fleisch oder Fleischerzeugnissen umgehen, benötigen grundsätzlich eine Zulassung.
Beschreibung
Nach EG-Verordnung Nummer 853/2004 sind Lebensmittelunternehmen, die mit Fleisch oder Fleischerzeugnissen umgehen, grundsätzlich zulassungspflichtig. Es gibt in Einzelfällen Ausnahmen von der Zulassungspflicht.
Zuständigkeit
An Ihren Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt (Veterinäramt).
Fristen
Die Tätigkeit darf erst nach der Zulassung des Betriebes durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.
Kosten
Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung fallen Gebühren an. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Da von Fall zu Fall unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, wird empfohlen, sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Rechtsgrundlage
- Artikel 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs,
- § 9 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung (Anlage) Tarifstelle 1.2.
Weitere Informationen
Eine Liste der Veterinärämter in Schlesiwg-Holstein und weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".
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