Großhandel: Einfuhr und Abgabe von immunologischen Tierarzneimitteln und In-vitro-Diagnostika nach § 11 des Tiergesundheitsgesetzes
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Großhandel: Einfuhr und Abgabe von immunologischen Tierarzneimitteln und In-vitro-Diagnostika nach § 11 des Tiergesundheitsgesetzes
Wer als Großhändler gewerbsmäßig Tierarzneimittel oder In-Vitro-Diagnostika an andere abgibt, hat bestimmte Pflichten zu erfüllen.
Beschreibung
Wenn Sie als Großhändler gewerbsmäßig oder berufsmäßig immunologische Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika, an andere Händler, Apotheken oder Tierärzte abgeben und hierzu Mittel erwerben oder lagern, haben Sie bestimmte Pflichten, die sich aus den §§ 37 ff Tierimpfstoffverordnung ergeben.
Immunologische Tierarzneimittel dürfen nach § 11 Absatz 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn
- sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder
- ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft genehmigt worden ist.
In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorliegens einer
- anzeigepflichtigen Tierseuche oder
- meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Tierkrankheit
dürfen nach § 11 Absatz 2 TierGesG nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut zugelassen worden sind.
Zuständigkeit
An das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND).
Kosten
Die Zulassung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- und Gebührenordnung.
erforderliche Unterlagen
Da von Fall zu Fall unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Rechtsgrundlage
- §§ 37 - 39 Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung),
- § 11 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG).
Weitere Informationen
Anträge auf Erteilung beziehungsweise Genehmigung können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI).
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Tel:
+49 431 988-0
|
Fax:
+49 431 988-7239
E-Mail:
schriftgutstelle(at)melund.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/V/v_node.html
Postanschrift:
24171 Kiel
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Montag 09:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr
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