Immissionsschutz: Genehmigungen / Anzeigen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen

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Landesportal Schleswig-Holstein

Immissionsschutz: Genehmigungen / Anzeigen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen

Eine Immisionsschutzrechtliche Genehmigung benötigt ein Betrieb, der schädlich auf die Umwelt einwirkt oder die Allgemeinheit gefährdet / belästigt.


Beschreibung

Die Errichtung und der Betrieb bestimmter Anlagen bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Zu diesen Anlagen zählen solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind,

  • schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder
  • in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.

In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV ist geregelt,

  • welche Anlagen einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen und
  • ob ein einfaches oder ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist.

Neben der Genehmigungspflicht besteht für bestimmte Anlagen eine Anzeigepflicht nach folgenden immissionsschutzrechtlichen Verordnungen:

  • Einzelfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV),
  • Anlagen, in denen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als Lösemittel eingesetzt werden, soweit die Anlagen keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV),
  • Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die bestimmte Mengenschwellen erreichen oder überschreiten (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV),
  • Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoffen in Tanklagern oder an Tankstellen, soweit diese keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV),
  • Tankstellen (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV),
  • Hochfrequenz- oder Niederfrequenzanlagen, soweit diese gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV),
  • Anlagen zur Feuerbestattung (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV),
  • Anlagen, die den bestimmten Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschreiten und nicht einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV).

 


Zuständigkeit

  • An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU), wenn es um eine Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz geht,
  • an eine nach § 3 Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO) zuständige Behörde, wenn es um eine Anzeige geht.

 


Fristen

Soweit eine Anzeigepflicht besteht, hat die Anzeige einen bestimmten Zeitraum vor der Inbetriebnahme zu erfolgen. Der genaue Zeitraum ist der jeweiligen Vorschrift zu entnehmen.


Kosten

Es können Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) anfallen. Genaue Aukünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.


erforderliche Unterlagen

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Diesem sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:

  • Erforderlichen Zeichnungen,
  • Erläuterungen und
  • sonstigen Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen).

 


Rechtsgrundlage

  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG),
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV),
  • Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV),
  • Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Art. 1 d. V zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV),
  • Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV),
  • Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV),
  • Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV),
  • Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV),
  • Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV),
  • Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV),
  • 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) (31. BImSchV),
  • Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV.

BIMSchG

1. BImSchV

2. BImSchV

4. BImSchV

9. BImSchV

12. BImSchV

20. BImSchV

21. BImSchV

26. BImSchV

27. BImSchV

31. BImSchV

ImSchV-ZustVO

VwGebV


Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und Antragsformulare finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein".

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

Antrag


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Ansprechpartner

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Hauptstelle Flintbek

Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel: +49 4347 704-0   |   Fax: +49 4347 704-02
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LLUR/llur_node.html


Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr


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