Krankenhaus: Privatklinik - Erlaubnis

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Landesportal Schleswig-Holstein

Krankenhaus: Privatklinik - Erlaubnis

Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den jeweiligen Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser (§ 108 Nr. 2 SGB V).


Beschreibung

    Die Krankenhausplanung obliegt den Ländern (§ 6 Absatz 1 KHG). Die Aufstellung von Krankenhausplänen dient der Verwirklichung der in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele: Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern. Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt (§ 8 Absatz 1 Satz 3 KHG). Die Versorgungsentscheidung lässt sich in zwei Entscheidungsstufen unterteilen: In der ersten Stufe werden alle Krankenhäuser identifiziert, die bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sind Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele haben insofern den Charakter von Qualifikationsmerkmalen. Sofern mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) erfüllen, als zur Erfüllung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind, sind auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und des Grundsatzes der Trägervielfalt nach pflichtgemäßem Ermessen die Krankenhäuser auszuwählen, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) bilden die maßgeblichen Auswahlkriterien. Als Auswahlkriterien anerkannt wurden unter anderem – bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung – die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten, die regionale Erreichbarkeit oder ein größeres Spektrum an Disziplinen. Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht. An die Aufstellung des Krankenhausplan schließen sich die von den zuständigen Landesbehörden zur treffenden außenwirksamen Feststellungsentscheidungen an, mit denen die Aufnahme, Nichtaufnahme oder auch die Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in / aus dem Krankenhaus festgestellt wird.

Kurztext

  • Zulassung von Krankenhäusern über die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan gemäß § 108 SGB V
  • Zuständig für die Aufstellung von Krankenhausplänen sind die Länder (Planungshoheit der Länder)
  • Die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V darf nur in zugelassenen Krankenhäusern erfolgen
  • Nur zugelassene Krankenhäuser haben nach § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz Anspruch auf Förderung von Investitionen durch das Land
  • Die Umsetzung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes erfolgt gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 KHG per Feststellungsbescheid
  • Bei Auswahlentscheidungen bilden die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit die ermessenslenkenden Auswahlkriterien.
  • Zuständige Behörde: im Land Bremen aktuell die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, generell die für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerien oder Behörden in den Ländern

 


Zuständigkeit

  • gegebenenfalls Benennung von Ansprechpersonen über den jeweiligen Internetauftritt der zuständigen Behörde / des zuständigen Ministeriums

Zuständige Stelle

das für das Krankenhauswesen zuständige Landesministerium / die für das Krankenhauswesen zuständige Landesbehörde


Fristen

  • Krankenhaus beantragt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes bei der für Krankenhausplanung zuständigen Behörde / dem zuständigen Ministerium
  • Die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium trifft die Versorgungsentscheidung anhand der maßgeblichen Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit)
  • Treffen der außenwirksamen Feststellungsentscheidung durch die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium über Aufnahme, Nichtaufnahme oder Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in den / aus dem jeweiligen Krankenhausplan
  • Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan = Zulassung des Krankenhauses

Voraussetzungen

  • Zulassung als Krankenhaus durch Aufnahme in den Krankenhausplan = Erfüllung der maßgeblichen Auswahlkriterien durch das antragstellende Krankenhaus: Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit

Welche Fristen muss ich beachten?

  • keine Fristen

Bearbeitungsdauer

  • nicht quantifizierbar

 


Kosten

Keine


erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag des Krankenhausträgers auf Übernahme eines bestimmten Versorgungsauftrages und damit Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
  • Innerhalb der Antragstellung: Spezifikation des Fachgebietes, gegebenenfalls der Subdisziplin, Angaben zur Zahl der erforderlichen Planbetten, Angabe zur zeitlichen Aufnahme des Versorgungsauftrages / Zeitpunkt, an dem die Maßnahme erfolgen / umgesetzt werden soll, gegebenenfalls Angaben zur notwendigen personellen / apparativen Ausstattung etc.
  • Es gibt keine verbindlichen Vorgaben für die Antragstellung, sodass Einzelheiten mit dem zuständigen Ministerium / der zuständigen Behörde zu klären sind

 


Rechtsgrundlage

  • Zugelassene Krankenhäuser: § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • Zuständigkeit Landeskrankenhausplanung: § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
  • Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan per Feststellungsbescheid: § 8 Absatz 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
  • Krankenhausbehandlung durch zugelassene Krankenhäuser: § 39 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • Öffentliche Förderung von Investitionen: § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
  • Qualifikationsmerkmale für Plankrankenhäuser: § 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

 


Weitere Informationen

Keine


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