Parkausweis für Schwerbehinderte
Landesportal Schleswig-Holstein
Parkausweis für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise beantragen.
Beschreibung
Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise erhalten, die ihnen das Parken auf speziellen, durch ein Zusatzzeichen mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze) erlauben und/oder andere Parkerleichterungen einräumen.
Hierbei ist zwischen verschiedenen Parkausweisen (blauer, oranger und gelber Ausweis) zu unterscheiden, die zur Inanspruchnahme unterschiedlich weitreichender Parkerleichterungen berechtigen. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Voraussetzungen, unter denen die verschiedenen Ausweise erlangt werden können.
Die Nutzung der Parkausweise setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung des behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.
Der EU-einheitliche blaue Parkausweis gilt in den Ländern der Europäischen Union. Nur dieser Ausweis berechtigt zum Parken auf entsprechend gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Darüber hinaus können weitere Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden. Erhalten können diesen Ausweis Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen Bl).
Durch den bundeseinheitlichen orangenen Parkausweis können auch schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht. .
Angaben zum berechtigten Personenkreis für den orangenen Ausweis und zum Umfang der Parkerleichterungen sind unter dem Link des LAsD am Ende dieser Seite aufgeführt.
Darüber hinaus besteht für Menschen, die zwar in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, die Voraussetzungen zur Erlangung des orangenen Parkausweises jedoch nicht erfüllen, die Möglichkeit auf Erteilung des sogenannten gelben Parkausweises. Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen, verleiht der Inhaberin/dem Inhaber aber sonstige Parkerleichterungen.
Im Gegensatz zu den übrigen Ausweisen kann der gelbe Ausweis auch (befristet) erteilt werden, wenn z.B. infolge einer Operation, eines Unfalls oder einer Krankheit nur vorübergehend eine erhebliche Gehbehinderung/Mobilitätsbeeinträchtigung besteht.
Der "gelbe Parkausweis gilt nur in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.
Auch zum gelben Ausweis sind Angaben zum berechtigten Personenkreis und zum Umfang der Parkerleichterungen unter dem Link des LAsD am Ende dieser Seite zu finden.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde)
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
Blauer Parkausweis
- Erstbeantragung:
- letzter Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste und
- Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG oder Bl),
- Passbild.
- Verlängerung:
- Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG oder Bl),
- den alten blauen Parkausweis,
- Passbild.
Oranger Parkausweis (Parkerleichterung)
- Erstbeantragung: Schwerbehindertenausweis
- Verlängerung: Alten orangen Parkausweis
Gelber Parkausweis (Parkerleichterung)
- Erstbeantragung: Schwerbehindertenausweis
- Verlängerung: Alten gelben Parkausweis
Rechtsgrundlage
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Weitere Informationen
Das Antragsformular erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Sie können es sich aber auch von den Internetseiten des Landesamtes für soziale Dienste (LAsD) herunterladen.
Landesamt für soziale Dienste, div. Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen über Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der LAsD.
LAsD - Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Fachteam 2.3 Ordnung, Sicherheit und EDV
Rendsburger Straße 42
24787 Fockbek
Öffnungszeiten:
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Gemeinde Fockbek
für die Ämter Fockbek und Hohner Harde
Rendsburger Straße 42
24787 Fockbek
Tel:
+49 4331 6677-0
|
Fax:
+49 4331 6677-66
E-Mail:
info(at)fockbek.de
Web:
www.fockbek.de
Öffnungszeiten:
Mo, Di, Do, Fr: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo, Di: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch ist ganztägig geschlossen.
Für welche Angelegenheiten ein Termin benötigt wird, finden Sie auf unserer Startseite oder unter der Rubrik Aktuelles - Aktuelle Meldungen.
Mitarbeiter (Gemeinde Fockbek)
Fachteamleitung
Fachteam 2.1 [Ordnung / Bürgerbüro / EDV]
Fachdienst 2 - Bürgerdienste
Tel:
+49 4331 6677-57
|
Fax:
+49 4331 66779-57
E-Mail:
h.david(at)fockbek.de
Etage:
Erdgeschoss
|
Zimmer:
5
Mitarbeiter (Gemeinde Fockbek)
Fachdienstleitung
Fachdienst 2 - Bürgerdienste
Tel:
+49 4331 6677 -70
|
Fax:
+49 4331 6677970
E-Mail:
b.ditz(at)fockbek.de
Etage:
Erdgeschoss
|
Zimmer:
12
Leitung Fachdienst 2 - Bürgerdienste
Rendsburger Straße 42
24787 Fockbek
Öffnungszeiten:
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Mitarbeiter (Leitung Fachdienst 2 - Bürgerdienste)
Tel:
04331 6677-70
|
Fax:
04331 6677-970
E-Mail:
b.ditz(at)fockbek.de
|
Zimmer:
Rathaus Hauptgebäude, EG | Zimmer 12