Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Landesportal Schleswig-Holstein
Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Beschreibung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:
- die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer.
- das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Umstände, wie ein sehr hoher Krankenstand oder verspätete Materiallieferung.
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie:
- Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
- Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
- Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen)
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (unaufschiebbare Arbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).
Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
Kurztext
- Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung
- Genehmigungsfähige Ausnahmen sind:
- Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
- besondere Verhältnisse, die einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb hervorrufen könnten (zum Beispiel sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung) oder
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, wenn sie nicht an einem Wochentag erfolgen kann
- Bei anderen Gründen werden diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
- zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz
Fristen
Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz beantragen. Dafür sind folgende Schritte notwendig:
- Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Behörde und reichen alle weiteren erforderlichen Unterlagen ein.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
Voraussetzungen
- Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
- Sie haben zulässige Gründe für Ihren Antrag auf die Genehmigung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Kosten
Sowohl die Erteilung als auch die Ablehnung der Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 13 Absatz 3 Nummer 2a, 2b und 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 13 Absatz 4 und 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz eingelegt werden.
- Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.
verwandte Vorgänge
- Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten, Genehmigung beantragen
- Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater
- Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen
- Lohnsteuerhilfeverein: Anerkennung
- Schaustellungen von Personen: Erlaubnis
Ansprechpartner
Fachteam 2.3 Ordnung, Sicherheit und EDV
Rendsburger Straße 42
24787 Fockbek
Öffnungszeiten:
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Mitarbeiter (Fachteam 2.3 Ordnung, Sicherheit und EDV)
Tel:
04331 6677-57
|
Fax:
04331 6677-957
E-Mail:
h.david(at)fockbek.de
|
Zimmer:
Rathaus Hauptgebäude, EG | Zimmer 5
Mitarbeiter (Fachteam 2.3 Ordnung, Sicherheit und EDV)
Tel:
04331 6677-70
|
Fax:
04331 6677-970
E-Mail:
b.ditz(at)fockbek.de
|
Zimmer:
Rathaus Hauptgebäude, EG | Zimmer 12
Gemeinde Fockbek
für die Ämter Fockbek und Hohner Harde
Rendsburger Straße 42
24787 Fockbek
Tel:
+49 4331 6677-0
|
Fax:
+49 4331 6677-66
E-Mail:
info(at)fockbek.de
Web:
www.fockbek.de
Öffnungszeiten:
Mo, Di, Do, Fr: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo, Di: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Do: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch ist ganztägig geschlossen.
Für welche Angelegenheiten ein Termin benötigt wird, finden Sie auf unserer Startseite oder unter der Rubrik Aktuelles - Aktuelle Meldungen.
Mitarbeiter (Gemeinde Fockbek)
Fachteamleitung
Fachteam 2.1 [Ordnung / Bürgerbüro / EDV]
Fachdienst 2 - Bürgerdienste
Tel:
+49 4331 6677-57
|
Fax:
+49 4331 66779-57
E-Mail:
h.david(at)fockbek.de
Etage:
Erdgeschoss
|
Zimmer:
5
Mitarbeiter (Gemeinde Fockbek)
Fachdienstleitung
Fachdienst 2 - Bürgerdienste
Tel:
+49 4331 6677 -70
|
Fax:
+49 4331 6677970
E-Mail:
b.ditz(at)fockbek.de
Etage:
Erdgeschoss
|
Zimmer:
12