Sozialfachkräfte: Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
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Sozialfachkräfte: Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
Sie haben im Ausland einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss in einem der nachfolgenden Berufe:
Beschreibung
- Erzieherin/Erzieher,
- Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger
- Heilpädagogin/Heilpädagoge (Fachschule),
- Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent
erlangt? Dann können Sie die Anerkennung Ihres sozialpädagogischen Berufsabschlusses in Schleswig-Holstein im Bereich der Fachschulen/Berufsfachschulen beantragen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Fristen
Sie stellen einen Antrag an die zuständige Stelle oder über den einheitlichen Ansprechpartner mittels Online-Antrag.
Im Anschluss erfolgt die Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit dem Beruf spezifischen Anforderungskatalogs.
Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss einer Hochschulausbildung im Herkunftsland, der dort zum Einsatz als Sozialarbeiter/in, Heilpädagoge/in beziehungsweise Kindheitspädagoge/in berechtigt.
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Kosten
100,00 Euro, Möglichkeit der Gebührenbefreiung bei Nachweis von Leistungsbezug
erforderliche Unterlagen
Für die Prüfung auf Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse hinsichtlich der genannten Qualifikationen als Staatsangehöriger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder als Staatsangehöriger von Drittstaaten sind vorzulegen:
- Persönlicher Antrag,
- Ausweisdokument (Pass, Aufenthaltstitel)
- Kopie und eine von einer oder einem amtlich vereidigten Übersetzerin oder Übersetzer gefertigten durchgeführte Übersetzung der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie
- gegebenenfalls Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und -tätigkeit,
- Informationen zu den Lehrinhalten und dem Stundenzuschnitt der erfolgten Ausbildung,
Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert.
Rechtsgrundlage
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein (BQFG-SH)
Berufsfachschulverordnung (BFSVO)
Professional Qualification Assessment Act Schleswig-Holstein (BQFG-SH)
Weitere Informationen
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen kann über den einheitlichen Ansprechpartner elektronisch erfolgen.
Berufsanerkennung reglementierter Berufe
Professional recognition of regulated professions
Anerkennung in Deutschland Das Informationsportal der Bundesregierung
Recognition in Germany The Information Portal of the Federal Government
verwandte Vorgänge
- Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter Erteilung
- Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde: Inkassodienstleistungen - Registrierung
- Tierarzt / Tierärztin: Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation - Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
- Wirtschaftsprüfungsexamen ablegen
Ansprechpartner
Fachhochschule Kiel
Sokratesplatz 1
24149 Kiel
Tel:
+49 431 2100
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Fax:
+49 431 210-1900
E-Mail:
info(at)fh-kiel.de