Abmelden von Unternehmen oder selbstständiger Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder im Gartenbau
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Abmelden von Unternehmen oder selbstständiger Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder im Gartenbau
Wenn Sie Ihr land- und forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Unternehmen einstellen, müssen Sie dies der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau melden.
Beschreibung
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist der zuständige Unfallversicherungsträger der Unternehmen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und des Gartenbaus.
Wenn Sie Ihr Unternehmen einstellen, müssen Sie die SVLFG als zuständigen Unfallversicherungsträger informieren.
Mit der Einstellung endet die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Kurztext
- Unfallversicherung der Landwirte Abmeldung
- Unternehmen bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) abmelden
- Die Einstellung des Unternehmens ist der SVLFG innerhalb von 4 Wochen zu melden.
- zuständig: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Fristen
Sie können die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau formlos über das Serviceportal sowie per Post, E-Mail, Telefon oder Fax informieren:
- Informieren Sie die SVLFG über den Zeitpunkt des Betriebsendes Ihres Unternehmens oder Ihrer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Tätigkeit
- Fügen Sie gegebenenfalls die passenden erforderlichen Unterlagen hinzu.
- Sollten noch Fragen zur Änderung bestehen, wendet sich die SVLFG nach der Mitteilung an Sie oder Ihr Unternehmen.
- Sie erhalten nach der Bearbeitung eine Mitteilung von der SVLFG.
Wenn Sie die Abmeldung online vornehmen wollen:
- Rufen Sie das SVLFG-Serviceportal auf.
- Füllen Sie das Abmeldeformular vollständig aus und schicken Sie es über das Serviceportal ab.
Voraussetzungen
Es besteht eine Meldepflicht, wenn Sie Ihr land- und forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Unternehmen einstellen.
Kosten
Es fallen für die Abmeldung keine Kosten für Sie an.
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Gewerbeabmeldung oder Handelsregisterauszug
- Im Einzelfall fordert die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau weitere Unterlagen an.
Rechtsgrundlage
§ 192 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers. - Klage vor dem Sozialgericht
Weitere Informationen
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Ansprechpartner
Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
E-Mail:
poststelle(at)svlfg.de
Öffnungszeiten:
Anrufzeiten
Montag 08:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Tel:
+49 561 785-0
E-Mail:
poststelle(at)svlfg.de
Web:
www.svlfg.de/so-erreichen-sie-uns
Öffnungszeiten:
Anrufzeiten
Montag 8:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 8:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr
Freitag 8:00 – 13:00 Uhr
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Weißensteinstraße 70-72
34131
Tel:
+49 561 785-0
|
Fax:
+49 561 785219006
E-Mail:
poststelle(at)svlfg.de
Web:
www.svlfg.de/
Postanschrift:
34105
Öffnungszeiten:
Montag 08:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung