Kurort / Erholungsort: Anerkennung

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Landesportal Schleswig-Holstein

Kurort / Erholungsort: Anerkennung

Sobald eine Kommune als Kurort anerkannt worden ist, darf sie eine Kur- und Fremdenverkehrabgabe erheben.


Beschreibung

Gemeinden oder Gemeindeteile können, sofern sie die Voraussetzungen der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO) erfüllen, als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden.
Es gibt folgende Artbezeichnungen für Kurorte:

  • Heilbad,
  • Seeheilbad,
  • Seebad,
  • Kneipp-Heilbad,
  • Kneipp-Kurort,
  • Heilklimatischer Kurort und
  • Luftkurort.

Im Ausnahmefall können auch zwei Prädikate vergeben werden.

Die Anerkennung berechtigt die Kommune dazu, Kurabgabe und laufende Fremdenverkehrsabgaben zu erheben.
Außerdem gelten für Kur- und Erholungsorte besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten.


Zuständigkeit

An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT).


Fristen

Für das Anerkennungsverfahren: Keine.

Sobald die Gemeinde/Gemeindeteile als Kur-oder Erholungsort anerkannt sind, ist alle 10 Jahre eine Wiederholungsbegutachtung der Luft- und Klimaqualität erforderlich.


Kosten

Keine


erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Prädikat nachweisen.


Weitere Informationen

Der formlose Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
Tel: +49 431 988-4760   |   Fax: +49 431 988-4700
E-Mail: poststelle(at)wimi.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VII/vii_node.html

Postanschrift:

24171 Kiel


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