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Schiedsamt

Das Amt der Schiedsfrauen und Schiedsmänner ist ehrenamtlich. Nach dem Motto „Schlichten statt richten” helfen Ihnen unsere ehrenamtlichen Schiedspersonen des Schiedsamtes teure Prozesse zu vermeiden. 

Das heißt, die Schiedspersonen stellen ihre Freizeit für die Führung des Amtes unentgeltlich zur Verfügung, so dass das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt für die Bürgerin und den Bürger kostengünstig durchgeführt werden kann.

Motto: Schlichten statt Richten

  • Vorgerichtliche Streitschlichtung in Zivilsachen wie auch in Strafsachen
  • Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, daher sind geringe Verfahrens- und Sachkosten zu zahlen.
  • Für einen Vergleich sind in der Regel nicht mehr als 60 Euro fällig.
  • Die Schiedspersonen können schlichten aber nicht richten
  • in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (Zivilsachen) und Nachbarschaftsstreitigkeiten,
  • in Strafsachen (Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnissses).
  • Die Schiedspersonen unterstehen der Aufsicht des Direktors des Amtsgerichtes Rendsburg.
  • Grundlage der Arbeit der Schiedsperson ist die "Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (Sch0)" vom 10. April 1991 (GVOBL Schl.-H. S. 232).

Wie verläuft eine Schlichtung?

  • Zur Schlichtungsverhandlung werden alle beteiligten Parteien geladen
  • Diese haben persönlich zu erscheinen, unentschuldigtes Fehlen kann unter Umständen mit einem Ordnungsgeld geahndet werden
  • Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Schiedsperson ist zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet
  • Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen, d.h. nur unter gegenseitigem Nachgeben kann ein Vergleich geschlossen werden
  • Ein abgeschlossener Vergleich, eine abgeschlossene Vereinbarung beendet den Streit
  • Die darin übernommenen Verpflichtungen können - wie aus einem Urteil - dreißig Jahre lang vollstreckt werden. Ein vor der Schiedsperson abgeschlossener Vergleich ist damit ein  "vollstreckbarer Titel" nach § 794 der Zivilprozessordnung
  • Weil es bei einem Vergleich keinen Sieger und keinen Besiegten gibt, ist ein Vergleich oftmals befriedender als ein Urteil
  • Die Schiedsperson kann kein "Urteil" fällen, sondern nur versuchen, die Parteien gütlich zu einigen. Bleiben die Schlichtungsbemühungen der Schiedsperson erfolglos erhält der Antragsteller hierüber eine Bescheinigung und kann dann damit vor Gericht sein Recht erwirken

Ihre Schiedspersonen im Amt Hohner Harde beim Amtsgericht Rendsburg

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